Neu: Novellierung der Berufseinstiegsschule (BES) zum Schuljahr 2020/21
Die bisher getrennten, jeweils ein Jahr dauernden Bildungsgänge des Berufsvorbereitungsjahres und der Berufseinstiegsklasse werden zusammengeführt, wobei Klasse 1 dem Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) und Klasse 2 der Berufseinstiegsklasse (BEK) entspricht. In der Berufseinstiegsschule sollen die Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung erhalten. Schwerpunkt ist die Vorbereitung auf einen Beruf und der Erwerb oder eine Verbesserung des Hauptschulabschlusses in der Klasse 2.
Aufnahme in die Berufseinstiegsschule (BES)
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird eine individuelle Eingangsberatung durchgeführt.
In Klasse 1 werden nur schulpflichtige Schüler*innen aufgenommen, bei denen ein besonderer Bedarf an individueller Förderung festgestellt wurde. Die Schulpflicht ist nach dem Absolvieren der Klasse 1 erfüllt. Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen aber die Möglichkeit, in Klasse 2 aufgenommen zu werden, um das Erreichen der Ausbildungsreife zu fördern.
In die Klasse 2 kann aufgenommen werden, wer die Klasse 1 oder die Sprach- und
Integrationsklasse erfolgreich besucht hat oder eine Abschlussklasse des Sekundarbereichs I einer allgemeinbildenden Schule ohne Abschluss verlassen hat. Darüber hinaus können in die Klasse 2 Schülerinnen und Schüler mit
Hauptschulabschluss aufgenommen, wenn im Rahmen der Beratung festgestellt
wird, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten noch verbessern müssen, um eine
berufliche Ausbildung erfolgreich zu absolvieren.
Sprach-und Integrationsklassen
Die Sprach- und Integrationsklassen richten sich an neu eingereiste Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren und an Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Sprachförderbedarf aus dem SEK I-Bereich.
BES in Form von Teilzeitunterricht / EQ-Maßnahme
In die Klasse 2, die nach § 17 Abs. 3 NSchG in Form von Teilzeitunterricht
geführt wird, kann aufgenommen werden, wer im Rahmen einer Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit die Empfehlung zum Besuch dieser Klasse erhalten hat und eine verbindliche Zusage zur Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (§ 54 a SGB III) vorweisen kann.
Die Berufseinstiegsschule ab dem 01.08.2020